Maklerrecht


Das Maklerrecht ist geprägt von Streitigkeiten über das Bestehen des Maklerlohns. Wir prüfen die Voraussetzungen für das Entstehen der Maklerprovision und die Einwendungen des Kunden. Wir beraten Sie insbesondere bei folgenden Themen:

 

  •    Maklervertrag
  •    Wegfall der Provision
  •    Alleinauftrag
  •    Reservierungsvereinbarung
  •    Aufwendungsersatz
  •    Beendigung des Maklervertrags
  •    Haftung des Maklers

 

Haftung des Maklers bei falschen Angaben im Exposé

 

Ein Makler-Exposé informiert über die Eigenschaften der Immobilie, wie z.B. Grundstücksgröße, Wohnfläche oder Baujahr. Der Kaufinteressent kann so wichtige Informationen bereits vor der Besichtigung über die Immobilie erhalten und davon seine Kaufentscheidung abhängig machen.

 

Angaben im Exposé sind vertraglich geschuldete Beschaffenheit

 

Der BGH entschied, dass zur vertraglich geschuldeten Beschaffenheit auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen (des Maklers) erwarten darf. Er stellte außerdem klar, dass ein im Kaufvertrag vereinbarter Haftungsausschluss nicht greift, wenn die Mängel arglistig verschwiegen werden.

 

Exposé muss richtig sein

 

Der Kaufinteressent darf zudem darauf vertrauen, dass alle Informationen in einem Exposé der Wahrheit entsprechen. Der Makler muss, sollte dies einmal nicht der Fall sein, den potenziellen Käufer unverzüglich auf Fehler hinweisen und im Exposé korrigieren. Berichtigt der Makler falsche Angaben nicht, verwirkt er seine Provision


FAZIT

Klärt der Makler trotzt seiner Kenntnis um die Unrichtigkeit der Angabe im Exposé den Käufer nicht auf und wird der Kaufvertrag auf Grund der fehlerhaften Angabe geschlossen, verwirkt der Makler unter Umständen seinen Anspruch auf die gesamte Maklerprovision.