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Makler

Das Maklerrecht ist geprägt von Streitigkeiten über das Bestehen des Maklerlohns. Wir prüfen die Voraussetzungen für das Entstehen der Maklerprovision und die Einwendungen des Kunden. Wir beraten Sie insbesondere bei folgenden Themen:

 

  • Maklervertrag
  • Wegfall der Provision
  • Alleinauftrag
  • Reservierungsvereinbarung
  • Aufwendungsersatz
  • Beendigung des Maklervertrags
  • Haftung des Maklers

 

Aktuell:

Neues Maklerrecht: Gebührenteilung bei Verbrauchern

Eine Vielzahl von neuen gesetzlichen Bestimmungen sind zum 23.12.2020 in Kraft getreten. Insbesondere wurde bei Verträgen mit Verbrauchern die Gebührenteilung eingeführt. Dies bedeutet, dass sich Verkäufer und Käufer die Maklergebühren teilen. Folge ist für den Käufer eine wesentliche Reduzierung der Nebenkosten beim Immobilienerwerb. Die Rechte des Käufers wurde aber auch in weiteren Punkten gestärkt, so muss der Käufer seinen Anteil an den Maklergebühren erst zahlen, wenn der Verkäufer oder der Makler einen Nachweis darüber vorgelegt hat, dass auch der Käufer seinen Anteil bezahlt hat. Verzichtet der Makler gegenüber dem Verkäufer auf seine Maklergebühren gilt dies auch für den Verkäufer. Weiterhin wurde zur Vermeidung von Streitigkeiten gesetzlich geregelt, dass der Maklervertrag zumindest der Textform bedarf (z.B. Email). Details zu den neuen gesetzlichen Regelungen finden sich in diesem Rechtstipp.

Haftung des Maklers bei falschen Angaben im Exposé

Ein Makler-Exposé informiert über die Eigenschaften der Immobilie, wie z.B. Grundstücksgröße, Wohnfläche oder Baujahr. Der Kaufinteressent kann so wichtige Informationen bereits vor der Besichtigung über die Immobilie erhalten und davon seine Kaufentscheidung abhängig machen.

Angaben im Exposé sind vertraglich geschuldete Beschaffenheit

Der BGH entschied, dass zur vertraglich geschuldeten Beschaffenheit auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen (des Maklers) erwarten darf. Er stellte außerdem klar, dass ein im Kaufvertrag vereinbarter Haftungsausschluss nicht greift, wenn die Mängel arglistig verschwiegen werden.

Exposé muss richtig sein

Der Kaufinteressent darf zudem darauf vertrauen, dass alle Informationen in einem Exposé der Wahrheit entsprechen. Der Makler muss, sollte dies einmal nicht der Fall sein, den potenziellen Käufer unverzüglich auf Fehler hinweisen und im Exposé korrigieren.

Berichtigt der Makler falsche Angaben nicht, verwirkt er seine Provision

So entschied das LG Gießen in einem Prozess um die Zahlung der Maklerprovision (LG Gießen, Urteil vom 25.02.2019, 2 O 347/18), in dem meine Kanzlei die beklagten Hauskäufer vertrat in unserem Sinne. Haftung des Maklers bei falschen Angaben im Exposé (anwalt.de)

FAZIT

Klärt der Makler trotzt seiner Kenntnis um die Unrichtigkeit der Angabe im Exposé den Käufer nicht auf und wird der Kaufvertrag auf Grund der fehlerhaften Angabe geschlossen, verwirkt der Makler unter Umständen seinen Anspruch auf die gesamte Maklerprovision.